Neue CoronaVO: Weitere Restriktionen im Trainingsbetrieb für Kommunen über 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner
In den Verlautbarungen des Landes Baden-Württemberg zur seit 19. April gültigen CoronaVO heißt es:
„Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.“
Gemäß CoronaVO §20 Satz 5 betrifft dies auch das Training der Kinder bis einschließlich 14 Jahre.
Alle Corona-Regeln des Landes Baden-Württemberg (gültig ab 19. April 2021) werden in einem übersichtlichen PDF-Dokument beschrieben. Auf Seite 5 finden Sie auch die Übersicht für den Sportbetrieb. Das Dokument finden Sie hier.
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